Eigentumsvorbehalt

REPA Maschinenbau und Verwaltung GmbH
Industriestraße 21-23, 37235 Hessisch-Lichtenau

und

FST Fuldabrücker Schweiß- und Drehtechnik GmbH
Ostring 12
34277 Fuldabrück

(Lieferer)

Eigentumsvorbehalt: Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.

Verbindung mit neuen Sachen: Wird die Vorbehaltsware durch Verbindung Bestandteil einer neuen Sache, die dem Besteller gehört, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache überträgt und diese unentgeltlich für den Lieferer mit verwahrt. Der Eigentumsanteil des Lieferers bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.

Abtretung der Forderungen: Der Besteller tritt dem Lieferer schon jetzt alle Forderungen ab, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen seinen Abnehmer entstehen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware, die dem Lieferer nicht gehört, weiterverkauft, so tritt der Besteller dem Lieferer den Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung ab, der dem Rechnungsbetrag der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware weiterverkauft, die dem Lieferer nur anteilig gehört, so bemisst sich der an den Lieferer abgetretene Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung nach dem Eigentumsanteil des Lieferers.

Einziehungsermächtigung: Der Besteller bleibt widerruflich ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf Verlangen hat er die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die der Lieferer zur Geltendmachung seiner Rechte benötigt.

Sicherung anderer Rechte: Soweit zwingende Vorschriften des jeweiligen Staates einen Vorbehalt im Sinne von Ziffern 1 – 5 nicht vorsehen, jedoch andere Rechte zur Sicherung der Forderungen aus Rechnungen des Lieferanten kennen, behält sich der Lieferer diese vor. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die dem Lieferer zum Schutz seines Eigentumsrechts oder eines sonstigen an dessen Stelle tretenden Rechts an der Vorbehaltsware zustehen.

Versicherung des Liefergegenstandes: Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

Rücknahme bei vertragswidrigem Verhalten: Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

Pflegliche Behandlung und Versicherungspflicht: Der Besteller verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

Ermächtigung zum Weiterverkauf: Solange das Eigentum noch nicht auf den Besteller übergegangen ist, ist er nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Er ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Die aus der Veräußerung gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der er sicherungshalber in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an.

Recht zur Einziehung: Der Lieferer ermächtigt widerruflich den Besteller, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Das Recht des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Der Lieferer wird die Forderungen jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Besteller seine Zahlungspflichten ordnungsgemäß erfüllt.

Verarbeitung und Umbildung: Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für den Lieferer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht im Eigentum des Lieferers stehen, erwirbt dieser Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt dieser Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass dieser dem Lieferer anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. Der Lieferer nimmt diese Übertragung an. Der Besteller wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache für den Lieferer verwahren.

Mitwirkungspflicht bei Insolvenz: Stellt der Besteller einen Antrag auf Insolvenz, hat er den Lieferer darüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Wird die Vorbehaltsware von Dritten gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Besteller verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte des Lieferer hinzuweisen und den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Besteller haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO gegenüber dem Lieferer, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten dem Lieferer zu erstatten. Freigabe von Sicherheiten: Der Lieferer verpflichtet sich, auf Verlangen des Bestellers, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Käufer um 10 % übersteigt.

Diese Erklärung dient zur Absicherung der Interessen von REPA Maschinenbau und Verwaltung GmbH und soll Missverständnisse vermeiden. Sie wird integraler Bestandteil aller Geschäftsbeziehungen.

Unser Betrieb ist am 30. & 31. Mai 2024 geschlossen.

In der Zwischenzeit können Sie sich gerne auf unserer Internetseite über unsere Leistungen und Stellenangebote informieren. Ihre Nachrichten beantworten wir ab dem 03. Juni 2024.

Ein wichtiger Hinweis für Ihre Anreise zu unserem Firmensitz in Hessisch Lichtenau:

Ab Montag, 03. Juni 2024 wird der Straßenbelag der B487 in zwei Bauabschnitten erneuert.

Währenddessen sind die jeweiligen Abschnitte voll gesperrt!

Wir sind jedoch weiterhin erreichbar. Bitte beachten Sie hierzu die ausgeschilderten Umleitungen.

Weitere Informationen finden Sie bei Hessen Mobil unter https://mobil.hessen.de/presse/b-487-hessisch-lichtenau-fahrbahndecke-wird-erneuert

Unser Betrieb ist am 09. & 10. Mai 2024 geschlossen.

In der Zwischenzeit können Sie sich gerne auf unserer Internetseite über unsere Leistungen und Stellenangebote informieren. Ihre Nachrichten beantworten wir ab dem 13. Mai 2024.

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